Die rechtlichen Anforderungen für Ihren Sichtschutz
Zäune und Mauern dienen nicht nur als symbolische Grundstücksgrenzen, sondern auch als hervorragender Sichtschutz. Bevor Sie einen Sichtschutz errichten, sollten Sie die folgenden rechtlichen Anforderungen beachten.
Sichtschutz und Grenzmarkierung
Egal, ob Zaun, Mauer oder Hecke: Wer einen Sichtschutz an der eigenen Grundstücksgrenze errichten will, muss einige rechtliche Anforderungen beachten. Ein Blick in die Bauordnung des Bundeslandes oder weiterführend in die lokale Ortssatzung ist dementsprechend immer hilfreich. Dort finden Sie grundsätzlich alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Grundstücksbegrenzung, an die Sie sich halten müssen. Da diese jedoch sehr unübersichtlich sein können, haben wir für Sie die wichtigsten Regelungen festgehalten.
Vor der Errichtung sollten Sie Ihre Pläne nebenbei auch immer mit Ihren Nachbarn abstimmen. Gemeinsam können Sie eine Einigung über die Höhe und Gestaltung des Zauns oder der Mauer erzielen und möglichen Streit vermeiden. Dies kann Ihnen später viel Ärger ersparen.
Vorschriften für Höhe und Abstand
Höhe und Abstand sind in den Bebauungsplänen der Gemeinden vorgeschrieben. Dennoch gibt es ein paar Größen, mit denen zu rechnen ist. Dabei hängen die Vorschriften immer von der Art und Funktionsweise der Grundstücksgrenze ab. Allgemeine Orientierungsgrößen sehen Sie hier.
- Zäune, die eine Sichtschutz-Funktion einnehmen, sollten etwa zwischen 170 und 190 Zentimeter hoch sein
- Gilt die Begrenzung überwiegend symbolisch, sollte mit einer Höhe von rund 40 bis 90 Zentimeter gerechnet werden
- Der Abstand zum Nachbargrundstück beträgt in der Regel mindestens 50 Zentimeter
- Die Sicht für den Verkehr, beispielsweise an Straßenkreuzungen und -Einmündungen, sollte nicht beeinträchtigt werden
Neben Höhe und Abstand sollten Sie aber auch beachten, dass Ihre Begrenzung in das Gesamtbild der Straße oder des Wohngebiets passt. Diese Vorschrift ist ein zentraler Maßstab für die Grundstückseinfriedung und wird „ortsübliche Einfriedung“ genannt. Es greift, wenn von einer erheblichen optischen Beeinträchtigung auszugehen ist. Wann eine Einfriedung in diesem Fall unzulässig ist, hängt immer von der individuellen Ortsüblichkeit ab.
Der Sichtschutz auf der Grundstücksgrenze
Ohne die Zustimmung beider Grundstückseigentümer darf keine Einfriedung direkt auf der Grundstücksgrenze errichtet werden. Durch die ausdrückliche Zustimmung beider Parteien ist das allerdings erlaubt, wobei der Zaun dadurch zur sogenannten Grenzanlage wird. Das bedeutet, dass beide gleichermaßen an der Benutzung, am Unterhalt und den Kosten beteiligt sind und dafür sorgen müssen, dass das Erscheinungsbild erhalten bleibt. Es dürfen also keine eigenständigen Veränderungen vorgenommen werden oder auf dem eigenen Grundstück dahinter ein weiterer Zaun errichtet werden.
Sonderfall: Die Hecke als „lebendige Einfriedung“
Wer eine Hecke als Gartenbegrenzung besitzt, ist auch für ihre Pflege zuständig. Dazu gehört das Abschneiden überstehender Zweige – besonders, wenn sie in das Grundstück des Nachbarn überhängen. Bei eventuellen Schäden durch beispielsweise einen Sturm oder einen durch Überhang entstehenden Unfall können Heckenbesitzer schnell zur Last fallen. Ein nachbarliches Arrangement, ein- oder zweimal im Jahr für das Beschneiden der Hecke das Nachbargrundstück betreten zu dürfen, sollte dementsprechend abgeschlossen werden.
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